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Satzung des
FÖRDERVEREINS KUNST-HALLE JAMELN e. V.
Gegründet 1995
(Einstimmig angenommen von der Mitgliederversammlung am 15.10.99)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN KUNST-HALLE JAMELN e. V.
Er hat seinen Sitz in Jameln und ist in das Vereinsregister (UR. Nr. 508/98, Amtsgericht Dannenberg) eingetragen.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein hat den Zweck, die Kulturarbeit unserer Region durch die Präsentation von Musikveranstaltungen, Kunstausstellungen und Lesungen zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerinitiative Umweltschutz Luechow-Dannenberg e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Planung und Durchführung von Kunstausstellungen, Konzerte, Lesungen, etc.
b) Pflege des künstlerischen Austauschs mit auswärtigen Künstlern,
c) Gewinnung von Firmen als Sponsoren,
d) Sammlung von Spenden im Kreis von Mitgliedern und Nichtmitgliedern,
e) Zunahme der Zahl der Fördermitglieder,
f) Gewinnung von Unterstützung durch die öffentliche Hand,
g) Gewinnung von Medienvertretern und prominenten Fürsprechern als Mutiplikatoren für die Ziele des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Fördermitglieder sind Personen (auch Verbände, Vereine, Firmen etc.), die die Ideen und den Zweck des Vereins vertreten und unterstützen.
b) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste für den Verein dazu ernannt werden. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Ihre Rechte und Pflichten sind im übrigen mit denen der fördernden Mitglieder Identisch.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 6 Wahl- und Stimmrecht
In den Vorstand können sämtliche Mitglieder gewählt werden. Stimmberechtigt für die Wahl des Vorstandes sind ebenfalls sämtliche Mitglieder.
In den Beirat können ebenfalls alle Mitglieder gewählt werden. Stimmberechtigt für die Wahl des Beirats sind alle Mitglieder des Vorstandes.
Für besondere Aufgaben und Projekte darf er durch Experten erweitert werden.
Sämtliche Mitglieder oder auch Nichtmitglieder können hierfür hinzugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht im Beirat.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Beirat wird spätestens nach zwei Monaten vom Vorstand bestimmt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die vorzugsweise im ersten Quartal des Jahres stattfindet. Hierzu sind die Mitglieder spätestens vierzehn Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. In der Tagesordnung müssen die Erstattung des Jahresberichtes, die Entlastung des Vorstandes und soweit erforderlich Wahlen vorgesehen sein.
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder als Vertreter einem anderen Vorstandsmitglied.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit, eine Satzungsänderung oder ein Auflösungsbeschluß mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand selbständig beschließen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Veranstaltungskoodinator, dem Schriftführer und wird um den Beirat erweitert. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 9 Der Beirat
Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes und nimmt an allen wichtigen Entscheidungen teil. Anzustreben ist ein Beirat, der in der Zusammensetzung seiner Mitglieder die Vielfalt der Aktivitäten widerspiegelt.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand des Vereins. Sie erfolgt mehrheitlich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird vom Vorstand vorgeschlagen. Sie bedarf der mehrheitlichen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich durch mehrheitlichen Beschluss von Vorstand und Beirat, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
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